Über diesen Fall berichtet die Plattform kostenlose-urteile.de: Die Mieter einer Münchner Wohnung wollten im vergangenen Jahr auf eigene Kosten eine Ladesation für ihr Elektrofahrzeug in der Tiefgarage des Hauses einbauen lassen. Sie hatten sich dafür für eine bestimmte Firma entschieden. Die Vermieterin verweigerte dies, woraufhin die Mieter klagten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Mieter gingen in Berufung.
Das Landgericht München I entschied im Sinne der Kläger. Die Begründung: Ihnen stehe gemäß Paragraf 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Installation einer Ladestation zu. Dieser Regelung sei zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst die Veränderungen mit einem geeigneten Fachunternehmen durchführen dürfe. Der Mieter sei dabei befugt, das Fachunternehmen auszuwählen und über die Ausgestaltung des Anschlusses zu entscheiden.
Kein Anspruch bei Unzumutbarkeit
Dieser Anspruch sei laut Gericht nur dann ausgeschlossen, wenn der Einbau des Elektroanschlusses für den Vermieter unzumutbar sei. In diesem Fall habe die Beklagte aber keine Umstände angegeben, die für eine solche Unzumutbarkeit sprechen. Unerheblich sei, dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anspruch für sich beanspruchen und die dafür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur von den Stadtwerken München installiert werden könne. Eine unbestimmte künftige Entwicklung, deren Eintritt nicht sicher sei, sei kein Grund, den gegenwärtigen Anspruch des Mieters einzuschränken.
Landgericht München I
Aktenzeichen 31 S 12015/21