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Anspruch auf Versicherung bei Kfz-Diebstahl

30.09.2022 09:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
Diebstahl
Die straffrechtliche Verurteilung des Täters gilt als Beweis für den Diebstahl (Symbolbild)
© Foto: Kadmy/stock.adobe.com

Wird das Auto gestohlen, genügt es, wenn der Halter für den erleichterten Nachweis des Diebstahls bei seiner Versicherung darlegen kann, dass er sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht mehr aufgefunden hat. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

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Im konkreten Fall, über den das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, beanspruchte ein Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Kaskoversicherung, weil sein Auto gestohlen wurde. Er gab an, das Fahrzeug an einem Abend im April 2019 gegenüber seines Wohnhauses abgestellt und am darauffolgenden Morgen nicht mehr vorgefunden zu haben. Ein Mann wurde ein Jahr später unter anderem wegen des Kfz-Diebstahls strafrechtlich verurteilt. Trotzdem weigerte sich die Versicherung des Pkw-Halters die Versicherungsleistung zu zahlen. Der Versicherungsnehmer erhob deshalb Klage. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt, doch die Versicherung legte Berufung gegen das Urteil ein.

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung damit ab. Die Begründung der Richter: Dem Kläger stehe der Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung zu. Dafür müsse er nicht den Diebstahl des Fahrzeugs an sich beweisen. Es genüge vielmehr der Nachweis, so das Gericht, dass das versicherte Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem späteren bestimmten Zeitpunkt nicht wieder aufgefunden wurde. Diesen Nachweis habe der Kläger erbracht. Ein Beweis für den Diebstahl sei außerdem die strafrechtliche Verurteilung des Täters gewesen. Das Strafurteil stelle einen Urkundenbeweis dar.

Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen 4 U 87/22

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