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Parken auf Gehwegen

14.11.2020 11:38 Uhr | Lesezeit: 3 min
Parken auf dem Bürgersteig ist nur erlaubt, wenn es ein Verkehrszeichen anzeigt
© Foto: Uli Deck/dpa/picture alliance

Grundsätzlich ist der Bürgersteig für Autos tabu, aber es gibt auch Ausnahmen von der Regel. Welche das sind und welche Strafen beim Verstoß gegen das Parkverbot drohen, fasst das Goslar Institut zusammen.

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Der Bordstein zählt zum Schutzbereich für Fußgänger. Wer sein Auto auch nur mit zwei Rädern auf einem Gehweg abstellt, muss grundsätzlich mit einer Geldbuße rechnen.

Aber: Auf diese Art zu parken ist jedoch vorgeschrieben, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist – ein weißes P auf blauem Grund sowie eine bildliche Darstellung, wie man sein Auto auf dem Gehweg abzustellen hat. Das Gebot gilt allerdings nicht für Fahrzeuge, die über 2,8 Tonnen wiegen. „Schachtdeckel und anderen Verschlüsse“ müssen laut § 12 StVO außerdem frei bleiben. Mindestens zehn Euro Bußgeld sind fällig, wenn man die Parkanweisung des Verkehrsschilds oder zusätzliche Regelungen, die beispielsweise die Parkzeit begrenzen, ignoriert. Die Strafe kann sich erhöhen, wenn das abgestellte Auto andere Verkehrsteilnehmer behindert.

Auch Punkte und Abschleppen sind möglich

Teurer wird es, wenn Autofahrer trotz Verbot auf dem Fußweg parken. Dafür sieht der Bußgeldkatalog eine Strafe ab 55 Euro vor. Bei einer Behinderung der Fußgänger, steigt das Bußgeld auf 75 Euro und der Falschparker kassiert einen Punkt im Verkehrseignungsregister in Flensburg. Bei einer Gefährdung der Fußgänger dürfen die Behörden das Fahrzeug abschleppen lassen – auf Rechnung des Halters. Kostenpflichtig ist auch vorschriftswidriges Halten auf dem Gehweg. Dafür sind mindestens 50 Euro bis 90 Euro fällig – wenn das Fehlverhalten zu einem Unfall führt.

Hartnäckigen Parksündern droht Fahrverbot

Wer sich zu häufig über Parkregeln hinwegsetzt, dem kann als „erzieherische Maßnahme“ auch der Führerschein auf Zeit entzogen werden, warnt das Goslar Institut.

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