Die geänderte StVO sieht vor, dass Länder und Kommunen neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen können, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Künftig mehr Tempo 30-Zonen, mehr Sonderfahrstreifen
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30, zum Beispiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, sollen künftig einfacher anzuordnen sein, etwa vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen. Dies schließt weitere Tempolimits auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiteren Vorfahrtstraßen ein. Vereinfacht wird es auch in puncto Anwohnerparken. Außerdem wird die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert.
Leitgedanke "Vision Zero" wird in die StVO integriert
In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesrat unter anderem fest, dass die sogenannte „Vision Zero“, wonach niemand durch Verkehrsunfälle getötet oder schwer verletzt werden soll, bislang in der Straßenverkehrsordnung nicht verankert ist. Er bittet die Bundesregierung daher, dieses Prinzip ausdrücklich in die StVO aufzunehmen, um das übergeordnete Ziel der Verkehrssicherheit als maßgeblichen Leitgedanken stärker hervorzuheben. Die Länderkammer regt an, Vision Zero in einer Präambel zur StVO als Leitbild zu etablieren.
Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.