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Totalschaden – wer zahlt was?

30.09.2020 13:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ein Sachverständiger schätzt nach einem Unfall den Restwert eines Fahrzeugs 
© Foto: Fotolia/Loracs

Welche Auswirkungen hat es auf die Kostenabwicklung nach einem Unfall, wenn es um einen technischen oder einen wirtschaftlichen Totalschaden geht? Das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern informiert.

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Bei einem Totalschaden kommt die Versicherung normalerweise für den Wiederbeschaffungswert minus des Restwerts auf. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, will der Versicherte vielleicht doch reparieren. Hier gibt die Rechtsprechung folgende Optionen, wie das Goslar Institut erklärt:

Option 1: Reparatur kostet maximal 30 Prozent der Wiederbeschaffung

„Wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, insgesamt also nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, kann der Versicherte sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicherung erstattet.“

Option 2: Reparatur kostet mehr als 30 Prozent der Wiederbeschaffung

„Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betreffenden Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 Prozent, muss eine Versicherung dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaftlich nicht vernünftig wäre. Der Versicherte kann in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, von dem der Versicherer den Restwert des beschädigten Autos abziehen darf“, erläutert das Goslar Institut.

Weitere Voraussetzungen der 130-Prozent-Regel

Um die 130-Prozent-Regel nutzen und ein Fahrzeug trotz festgestelltem wirtschaftlichen Totalschaden reparieren zu lassen, habe allerdings der Eigentümer einige Voraussetzungen zu erfüllen, stellt das Goslar Institut klar. So müsse das Unfallauto nach seiner Reparatur noch mindestens sechs weitere Monate gefahren und versichert werden.

„Außerdem kann die Versicherung Einsicht in die Werkstattrechnung verlangen, um kontrollieren zu können, ob die Reparatur auch gutachtenkonform ausgeführt wurde. So soll vermieden werden, dass Versicherer für Reparaturaufwand zur Kasse gebeten werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur notdürftig wieder instand gesetzt wurde.“

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