Über diesen Fall berichtet der Busplaner auf seinem Onlineportal: Beim Wiedereinfädeln von der Haltestelle in den fließenden Verkehr kollidierte ein Busfahrer mit einem Auto. Dabei entstand ein Sachschaden von rund 10.000 Euro.
Das Oberlandesgericht Celle befasste sich mit der Sache und entschied: Das Busunternehmen muss 75 Prozent des Schadens übernehmen. Laut Paragraf 20 Abs. 5 StVO müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn zwar warten, wenn ein Linienbus von der Haltestelle abfährt. Dafür muss der Busfahrer aber rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger setzen und sich vergewissern, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Sein Argument, er habe durchaus vor dem Einfädeln den linken Blinker betätigt, konnte der Busfahrer nicht beweisen.
Weiterhin legt Paragraf 20 Abs. 1 StVO fest, dass man an haltenden Omnibussen nur mit mäßiger Geschwindigkeit vorbeifahren darf. Der Pkw passierte den Bus nachweislich nur mit 30 km/h, wie ein Gutachten zeigte. Demnach konnte dem Autofahrer lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zur Last gelegt werden. Deshalb wiesen die Richter ihm 25 Prozent des Schadens zu.
Endgültige Entscheidung vom BGH erwartet
In zwei sehr ähnlichen Fällen entschied das Berliner Kammergericht genau andersherum. Dort sahen die Richter die Beweispflicht beim Autofahrer. Er müsse widerlegen, dass der Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe. Daher hat das Oberlandesgericht Celle die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, dass nun wohl in letzter Instanz entscheiden wird.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 96/21