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Unpräzise Werbeaussagen helfen Falschparkern

17.11.2021 14:02 Uhr | Lesezeit: 3 min
Abschleppdienste sollten sich gut überlegen mit welchen Werbeaussagen sie Kunden anlocken wollen
© Foto: xyno/Getty Images/iStock

Wer sein Auto widerrechtlich auf einem privaten Grundstück abstellt und abgeschleppt wird, muss im Regelfall die Kosten dafür übernehmen. Wenn die Abschleppfirma allerdings mit „Abschleppen zum Nulltarif“ wirbt, kann das auch anders ausgehen, wie ein Urteil der Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zeigt.

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Über folgenden Fall berichtet die Website anwaltsregister.de: Der Inhaber einer Firma hatte mit einem Abschleppdienst vereinbart, Falschparker, die auf dem privaten Parkplatz des Unternehmens parken, zu entfernen. Auf dem Online-Auftritt des Abschleppunternehmens fanden sich Werbeaussagen wie „Entfernt Falschparker völlig kostenfrei“ und „Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen“ – denn um den weiteren Vorgang kümmere sich die Abschleppfirma.

Ein Falschparker, der nun tatsächlich von dem privaten Grundstück des Unternehmens abgeschleppt wurde, weigerte sich, zu zahlen. Seiner Ansicht nach sei kein Anspruch entstanden.

Keine Kostenerstattung

Das Gericht, das in dem Fall schließlich entscheiden musste, gab ihm Recht. Der in Aussicht gestellt Nulltarif habe zur Folge, dass kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Parkplatzinhaber entstehe. Folglich könne der Inhaber diesen auch nicht an die Abschleppfirma abtreten. Der Hinweis auf der Website, dass Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse, reiche nicht aus. Der Abschleppdienst hätte klarstellen müssen, dass der Service lediglich für den Parkplatzeigentümer kostenfrei sei, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an die Abschleppfirma abtritt. Nach dem Urteil des Amtsgerichts blieb das Abschleppunternehmen auf den Kosten sitzen.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Aktenzeichen 818 C 36/20

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