Über diesen Fall berichtet anwaltsregister.de: Nach einem Verkehrsunfall hatten die beteiligten Parteien die Haftungsfrage bereits geklärt. Der Unfallgeschädigte brachte seinen beschädigten Wagen in eine Markenwerkstatt, die mit einem „Lackierservice“ warb. Tatsächlich besaß die Werkstatt aber keine eigene Lackiererei, sondern transportierte das Unfallauto nur dorthin. Kostenpunkt: 140 Euro. Die Versicherung des Unfallgegners wollte allerdings nur 80 Euro begleichen, schließlich habe die Werkstatt einen eigenen Lackierservice in Aussicht gestellt – dann wäre auch kein Transport notwendig.
Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig
Das Amtsgericht Niebül war da anderer Meinung und bestätigte den Anspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung aller Kosten. Eine eigene Lackiererei sei für Autohäuser äußerst unüblich. Das Risiko bei langen oder teuren Reparaturen trage zudem nicht der Geschädigte, sondern der Unfallverursacher. Daher steht dem Geschädigten nicht nur die Übernahme der Kosten für den Transport des Autos und das Lackieren zu. Die gegnerische Versicherung musste auch die Rechnung für den Anwalt übernehmen, den der Unfallgeschädigte gebraucht hatte, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Amtsgericht Niebüll
Aktenzeichen 10a C 188/20