In einem Urteil, auf das anwaltsregister.de hinweist, hatte ein Geschädigter des Abgasskandals im September 2014 einen gebrauchten VW Passat mit dem Motor des Typs EA 189 erworben. Er klagte auf Schadensersatz und veräußerte den Passat noch während des Verfahrens, um ein Fahrzeug eines anderen Herstellers zu erwerben. Den Passat gab er in Zahlung und erhielt obendrein eine Wechselprämie.
Das Gericht musste darüber entscheiden, ob die Wechselprämie vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten abzuziehen sei. Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass die Wechselprämie nicht abgezogen werden dürfe und sprach sie dem Kläger zu. Grund: Der Kläger habe die Wechselprämie erhalten, weil er sich aus freien Stücken dazu entschied, Fahrzeug und Automarke zu wechseln. Sie habe demnach nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Passats zu tun, heißt es im Urteil. Folglich dürfe der Kläger die Prämie behalten.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 533/20