Eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann auch ohne eine Blutprobe nachgewiesen werden, worauf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Grundlage ist eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht (AZ: 203 StRR 455/22).
In vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zunächst vom Landgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l aufwies, was eine absolute Fahruntüchtigkeit ausschließt. Zudem sei die Fahrweise des Angeklagten nicht als auffällig zu bewerten gewesen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts wieder auf. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sei auch dann möglich, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall müsse das Tatgericht anhand anderer Anhaltspunkte die alkoholbedingte Fahrunsicherheit des Angeklagten feststellen, so das Gericht.