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Anordnung eines Fahrtenbuchs auch bei Tatbekenntnis möglich

21.03.2022 13:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Blitzer
Die Bußgeldbehörde zweifelte an, dass es sich beim Fahrzeughalter auch um den tatsächlichen Fahrer handelte
© Foto: Dieter B./Panthermedia.net

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsverstoß selbst begangen zu haben. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

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Das war passiert: Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um circa 28 km/h überschritten. Der Antragsteller gab seine Zuwiderhandlung bei der Bußgeldbehörde zu. Diese zweifelte allerdings, ob es sich beim Antragsteller tatsächlich um den Fahrer handelt, trotz mehrfacher Nachfrage gab dieser aber keine Auskunft. Da lediglich die Ehefrau unter der Anschrift des Antragstellers gemeldet war, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Eilantrag gegen Fahrtenbuchauflage

Der Antragsgegner ordnete gegenüber dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug über eine Dauer von zwölf Monaten mit Sofortvollzug an. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er habe die Tatbegehung schriftlich eingeräumt, sodass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verhängung des Fahrtenbuchs rechtfertige.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Einem Fahrzeughalter könne das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Trotz aller Bemühungen der Kraftfahrzeugbehörde, den wahren Fahrer zu ermitteln, sei der Antragsteller als Halter des Kraftfahrzeugs nicht seiner Pflicht nachgekommen, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken.

Verwaltungsgericht Mainz

Aktenzeichen 3 L 68/22.MZ

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