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Anscheinend nicht geschaut

02.12.2020 09:42 Uhr | Lesezeit: 2 min
Augen auf beim Rückwärtsausparken
© Foto: bertys30/stock.adobe.com

In einem Urteil des OLG Saarbrücken ging es um den „Beweis des ersten Anscheins“. Dieser kam zur Anwendung, als es beim Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf die Fahrbahn krachte.

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Ein Toyota fuhr aus einer Parklücke auf dem Bürgersteig rückwärts heraus und stieß mit einem Ford auf dem rechten Fahrstreifen zusammen. Es kam zum Streit über Schadenersatz. Der Ausparker sagte, er habe schon einige Zeit auf dem Fahrstreifen gestanden, ehe es krachte und klagte gegen den Ford-Fahrer.

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der Toyota-Fahrer hafte allein, hieß es im Urteil, da er gemäß dem Beweis des ersten Anscheins gegen Paragraf 10 Satz 1 StVO (Einfahren und Anfahren) verstoßen habe.

Ob er zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe oder noch gefahren sei, sei irrelevant. Jemand, der rückwärts ausparke, müsse eben auf den fließenden Verkehr aufpassen. Außerdem habe der Toyota-Fahrer nicht untermauern können, dass er bereits so lange gestanden habe, dass der Ford-Fahrer das habe wahrnehmen können – und sich habe darauf einstellen können.

Oberlandesgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 4 U 6/20

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