Der Fall: Auf der Autobahn kam es zu einem schweren Unfall. Ursache war die plötzliche Vollbremsung eines Fahrzeugs, das kurz vorher auf die rechte Spur gewechselt hatte. Wegen der abrupten Bremsung fuhr ein polnischer Sattelzug auf den Wagen auf. Der hinter ihm fahrende Sattelzug (von der Klägerin gemietet) konnte ebenfalls nicht mehr reagieren und prallte auf den polnischen Lkw.
Bremsen nicht mehr möglich
Die Mieterin des Sattelzugs forderte Schadenersatz. Sie argumentierte, die grundlose Vollbremsung des Beklagten habe den Unfall allein verursacht. Dieser vertrat die Meinung, die Vollbremsung sei verkehrsbedingt und außerdem moderat gewesen.
Haftung wegen plötzlichem Bremsmanöver
Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin weitgehend Recht. Der Grund: Der Beklagte habe ohne zwingenden Grund stark abgebremst und damit einen Verkehrsverstoß begangen. Er habe eingeräumt, auf die rechte Spur eingeschert zu sein, behauptete allerdings, sein Fahrzeug habe von selbst eine Vollbremsung hingelegt.
Das Gericht hielt fest, es sei aber unstreitig, dass es keinen zwingenden Grund für ein starkes Abbremsen gab. Der Beklagte hafte daher für den Unfallschaden zu 70 Prozent.
Ob sein Auto wegen eines Defekts stark abgebremst habe, ändere daran nichts, so das Gericht. Auch dann sei von einer Haftungsquote von 70 Prozent auszugehen, schließlich habe ein Fahrzeug, bei dem auf der Autobahn die Bremsen versagen, eine extrem hohe Betriebsgefahr. Die Klägerin bekam folglich 70 Prozent ihres Schadens ersetzt. (LG Hamburg – Az.: 331 O 134/21)