Der zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alte Kläger befuhr am späten Nachmittag mit seinem Mountainbike einen kombinierten Geh- und Radweg, ohne dabei einen Helm zu nutzen. An einem Fußgängerüberweg wollte er die Fahrbahn überqueren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fuhr der Kläger mit einer Geschwindigkeit zwischen 15-20 km/h auf den Fußgängerüberweg zu. Die Pkw-Fahrerin näherte sich mit der vor Ort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der Fahrbahn. Noch auf dem Fußgängerüberweg erfasste sie den Kläger, der knapp 20 Meter durch die Luft geworfen wurde und insbesondere am Kopf erheblich verletzt wurde.
Das OLG Celle wertete das Verhalten des Jungen als Verstoß, da er ohne anzuhalten und ohne entsprechende Vorsicht auf den Fußgängerüberweg und damit auf die Fahrbahn fuhr. Diesem Verstoß stehe jedoch die erhöhte Betriebsgefahr des Pkw gegenüber. Das Gericht erklärte hierzu, dass bei der Bewertung der Betriebsgefahr erhebliche Umstände zu berücksichtigen seien, die die Gefahr eines Unfalls noch verstärkt hätten. Solche können sich auch aus einem an sich zulässigen Fahrverhalten ergeben und zum anderen die im Vergleich zum Fahrer deutlich höhere Masse des Fahrzeugs sowie die hieraus resultierenden, potenziellen Zerstörungskräfte gegenüber Fußgängern und Fahrradfahrern.
Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Fahrradfahrers und der Betriebsgefahr des Pkw sprach das OLG Celle eine Haftungsquote von zwei Dritteln /zu einem Drittel zu Lasten der Autofahrerin aus. Der Radler müsse demnach ein Drittel des Schadens tragen, während auf den Wagen zwei Drittel des Schadens entfielen.