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Augen auf auf dem Fußgängerüberweg - 12-jähriger Radler haftet nach Unfall mit

17.07.2024 09:24 Uhr | Lesezeit: 4 min
Fahrradunfall
Das OLG bewertete auch die Umstände, die die Gefahr eines Unfalls noch verstärkten
© Foto: picture alliance/dpa | Christian Charisius

Ein 12-jähriger Fahrradfahrer haftet zu einem Drittel, wenn er einen Fußgängerüberweg unaufmerksam mit seinem Mountainbike überquert. Dies entschied am 11. Oktober 2023 das Oberlandesgericht Celle (AZ: 14 U 157/22). Wegen der Betriebsgefahr musste die Autofahrerin zu zwei Dritteln haften, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) diese Entscheidung.

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Der zum Unfall­zeitpunkt 12 Jahre alte Kläger befuhr am späten Nachmittag mit seinem Mountainbike einen kombinierten Geh- und Radweg, ohne dabei einen Helm zu nutzen. An einem Fußgän­ger­überweg wollte er die Fahrbahn überqueren. Nach den Feststel­lungen des Sachver­ständigen fuhr der Kläger mit einer Geschwin­digkeit zwischen 15-20 km/h auf den Fußgän­ger­überweg zu. Die Pkw-Fahrerin näherte sich mit der vor Ort zugelassenen Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h auf der Fahrbahn. Noch auf dem Fußgän­ger­überweg erfasste sie den Kläger, der knapp 20 Meter durch die Luft geworfen wurde und insbesondere am Kopf erheblich verletzt wurde.

Das OLG Celle wertete das Verhalten des Jungen als Verstoß, da er ohne anzuhalten und ohne entspre­chende Vorsicht auf den Fußgän­ger­überweg und damit auf die Fahrbahn fuhr. Diesem Verstoß stehe jedoch die erhöhte Betriebs­gefahr des Pkw gegenüber. Das Gericht erklärte hierzu, dass bei der Bewertung der Betriebs­gefahr erhebliche Umstände zu berück­sichtigen seien, die die Gefahr eines Unfalls noch verstärkt hätten. Solche können sich auch aus einem an sich zulässigen Fahrver­halten ergeben und zum anderen die im Vergleich zum Fahrer deutlich höhere Masse des Fahrzeugs sowie die hieraus resultie­renden, potenziellen Zerstö­rungs­kräfte gegenüber Fußgängern und Fahrrad­fahrern.

Unter Berück­sich­tigung des Verschuldens des Fahrrad­fahrers und der Betriebs­gefahr des Pkw sprach das OLG Celle eine Haftungsquote von zwei Dritteln /zu einem Drittel zu Lasten der Autofahrerin aus. Der Radler müsse demnach ein Drittel des Schadens tragen, während auf den Wagen zwei Drittel des Schadens entfielen.

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