Nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnisverordnung dürfen Fahrerlaubnisbehörden das Führen von Fahrzeugen verbieten, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Das gilt insbesondere auch für Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Unklar war, unter welchen Voraussetzungen die Behörden Verbote für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verhängen können. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage nun geklärt, wie unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet. Demnach biete das geltende Recht keine Grundlage für ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Der zuständige Senat hob daraufhin ein solches an den Kläger gerichtetes Fahrverbot auf.
Anforderungen nicht hinreichend bestimmt geregelt
Das Gericht begründete das Urteil so: Derartige Fahrverbote würden einen schweren Eingriff in die Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützter Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen darstellen. Paragraf 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Der Paragraf regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung, so führt das Gericht aus, lasse weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man das feststellen müsse.
Rechtliche Maßstäbe fehlen
Anders als für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von (Kraft-)Fahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials laut Gericht nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 BV 22.1234