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Umlagern des Smartphones im Auto ist keine Benutzung

22.05.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Das bloße Umlagern stellt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Benutzung dar und ist deshalb nicht ordnungswidrig
© Foto: Christin Klose/dpa Themendienst

Legt man das Smartphone während dem Telefonieren über Freisprechanlage im Auto an einen anderen Platz, stellt das keinen Verstoß gegen Paragraf 23 Abs. 1a StVO dar. Denn: In diesem Fall wird das Handy nicht im Sinne der Vorschrift benutzt.

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Über diesen Fall berichtet unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de: Im November 2022 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und währenddessen sein Handy umlagerte. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Betroffenen. Durch bloßes Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraftfahrzeugführer keinen Verstoß gegen Paragraf 23 Abs. 1a StVO. Über das Halten des Handys hinaus müsse eine Benutzung dazukommen. Der Begriff „Benutzen“ würde die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht decken, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wäre es nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des Umlagerns eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.

Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 ORbs 33 Ss 151/23

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