Mit Dashcams, also kleinen Kameras an der Windschutzscheibe, kann das Verkehrsgeschehen aufgezeichnet werden. Allerdings ist die Videoaufzeichnung ohne Anlass aus Datenschutzgründen unzulässig. Bei einem Anlass wie etwa einer Sachbeschädigung kann ein Gericht die Daten aber als Beweis zulassen. So auch bei einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, über das das Anwaltsregister auf seiner Webseite berichtet.
Sachbeschädigung am geparkten Auto
Im Fall stellte ein städtischer Mitarbeiter sein Fahrzeug am Morgen auf dem Parkplatz der Stadtverwaltung ab. Ein Kollege parkte sein Auto kurz darauf ebenfalls dort. Der Erste stellte später Kratzer an Beifahrer- und Schiebetür fest. Er beschuldigte seinen Kollegen und klagte auf Schadenersatz in Höhe von rund 1.730 Euro. Als Beweis wollte er Videoaufnahmen seiner Dashcam hervorbringen, die aufzuzeichnen beginnt, sobald sich jemand dem Fahrzeug nähert. Zwar zeigen die Videos nicht die Sachbeschädigung, doch seien auf der Tonspur Kratzgeräusche kurz nach dem Einparken des Kollegen zu hören. Intensität und Geräuschmuster würden für mutwilliges Zerkratzen sprechen.
Der Kollege bestritt die Tat und wandte ein, die Geräusche könnten auch von seinen Schritten auf dem vereisten Untergrund kommen oder das Einklappgeräusch des Seitenspiegels wiedergeben. Er widersprach zudem der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen aus datenschutzrechtlichen Gründen. Das Gericht war dennoch der Meinung, die Aufnahmen als Beweis heranziehen zu können. Zwar ist die Aufzeichnung ohne Anlass unzulässig, doch bei der gebotenen Interessenabwägung bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung führt das laut Gericht zu keinem Verbot als Beweismittel.
Außergerichtliche Einigung
Das Gericht kündigte an, die Aufzeichnungen sowie die beteiligten Fahrzeuge untersuchen zu wollen, schlug den beiden Parteien vor, sich zu verständigen. Darauf gingen beide noch vor der Beweisaufnahme ein. Der Beschuldigte zahlte die Hälfte des Schadens an den Kläger, die andere an eine gemeinnützige Organisation. Darüber hinaus einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kläger aufgrund eventueller Datenschutzverstöße geltend machen kann.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 13 Sa 624/22