Im Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, erhielt ein Autofahrer im Februar 2022 einen Bußgeldbescheid vom Regierungspräsidium Karlsruhe. Grund: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Dagegen legte er mittels E-Mail Einspruch ein. Er versandte die Einspruchsschrift zwar außerdem in schriftlicher Form an die Behörde, dort kam sie aber erst Ablauf der Einspruchsfrist an. Das Amtsgericht Freiburg erachtete den Einspruch trotzdem als wirksam eingelegt und sprach den Autofahrer vom Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Erst nach der Frist ausgedruckt
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte der Staatsanwaltschaft und stimmte dieser zu: Der Betroffene habe nicht innerhalb der Frist wirksam Einspruch eingelegt. Den mittels Anhang per E-Mail eingesandte Einspruch sei formunwirksam, da er mangels Verkörperung weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden sei (§ 67 Abs. 1 OWiG). Außerdem genüge er in der elektronischen Form nicht gemäß §§ 110 c OWiG, 32a StPO. Zwar könne ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch zur Wirksamkeit verhelfen, so das Gericht weiter. Dies setze aber voraus, dass es innerhalb der Einspruchsfrist geschehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen: Die Behörde habe das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 2 Orbs 35 Ss 4/23