Im Straßenverkehr gehören Streitigkeiten zwischen Radfahrern und Pkw-Fahrern zum Alltag. Nicht selten geht es hierbei um die entscheidende Frage, wer nun eigentlich Vorfahrt habe. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Landgericht Frankenthal befassen. Wie unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, war der Auslöser der gerichtlichen Streitigkeit ein Verkehrsunfall an der Landstraße L530 in Meckenheim. Eine aus dem Rhein-Pfalz-Kreis stammende Frau wollte in ihrem Pkw aus einem Feldweg kommend auf die Landstraße auffahren. Dazu musste sie einen parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überqueren. Als sie dies tat, kam es zum Zusammenstoß mit einem Radfahrer. Die Autofahrerin verklagte den Radler auf Schadensersatz, weil sie der Auffassung war, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen.
Wie bereits das Amtsgericht Neustadt widersprach auch das Landgericht Frankenthal der Rechtsauffassung der Autofahrerin. Da es sich beim parallel zur L530 verlaufenden Radweg um einen sogenannten „fahrbahnbegleitenden“ Weg für Radler handle, nehme dieser laut Landgericht auch am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Das bedeutet, die Pkw-Fahrerin hätte nicht nur den Verkehr auf der Landstraße selbst achten, sondern auch dem Radfahrer auf dem Radweg Vorfahrt gewähren müssen. Laut Landgericht war die Zugehörigkeit des Radwegs zur Landstraße durch dessen Beschaffenheit und Verlauf klar erkennbar gewesen. Die Klage der Autofahrerin wurde abgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal
Aktenzeichen 2 S 94/22