Im konkreten Fall, über den das Portal anwaltsregister.de berichtet, beging ein Pkw-Fahrer in einem Zeitraum von zwei Jahren insgesamt neun zum Teil schwere Verkehrsverstöße innerhalb geschlossener Ortschaften. Teilweise trug er dabei eine Gesichtsmaske, so auch beim letzten Vergehen. Die Polizei ging davon aus, dass der Fahrer und der Halter des Pkw ein und dieselbe Person sind, was letzterer aber bei einer Anhörung bestritt. Die Sache konnte vorerst nicht geklärt werden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung und des Autos des Mannes stellte die Polizei drei Gesichtsmasken sicher, eine davon im Auto. Der Mann verlangte die Masken zurück und klagte vor Gericht. Er brauche sie zum Paintballspielen, so die Erklärung des Klägers.
Mehrere Tempoverstöße mit Maske
Das Gericht wies die Klage ab. Der Grund: Es bestünde die Gefahr, dass der Mann die Masken erneut zur Verschleierung seiner Identität nutzen könnte. Bislang wurden neun Fahrermittlungen nötig, dabei hatte der Fahrer des Pkw zum Teil Masken getragen. Dem Gericht fiel außerdem die Ähnlichkeit zwischen Halter und Fahrer des Pkw auf. Dass er die Masken zum Paintballspielen nutzt, wertete das Gericht als Schutzbehauptung. Die Polizei müsse die Masken deshalb nicht wieder herausgeben. Generell gilt: Kann ein Fahrer bei – vor allem mehrfachen – Verkehrsverstößen nicht ermittelt werden, kann dem Halter des Fahrzeugs ein Fahrtenbuch auferlegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt
Aktenzeichen 5 K 737/21.NW