Ausgangspunkt des Urteils des OLG Hamm war ein schwerer Unfall einer Radfahrerin, der einen Einsatz eines Rettungswagens nach sich zog. Ein Ersthelfer und ein Polizeifahrzeug blockierten die Fahrbahn teilweise, was dem Angeklagten sauer aufstieß. Anstatt die Stelle zu passieren (was laut Aussagen problemlos möglich war), stieg er aus seinem Fahrzeug aus und beschwerte sich über die Engstelle auf der Fahrbahn. Den mit Blaulicht herannahenden Rettungswagen ignorierte er dabei und ließ sich von der Polizei erst nach mehrmaliger Aufforderung dazu bringen, endlich weiterzufahren. Allerdings nicht weit. Denn der Mann blieb kurz darauf erneut stehen und blockierte mit seiner offenstehenden Fahrzeugtüre den Rettungswagen. In der Klage war die Rede von einer Gesamtverzögerung der Rettungskräfte von mindestens einer Minute.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Einschätzung des Amtsgerichts Ibbenbüren und sah in der Behinderung eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat. Der Mann habe die Hilfeleistenden eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert, wobei als „Gewalt“ in diesem Fall das Versperren des Weges zum Unfallort anzusehen sei. Neben einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erhielt der Angeklagte zudem ein viermonatiges Fahrverbot.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-4 RVs 2/22