Folgender Sachverhalt, über den das Online-Portal anwaltsregister.de berichtet, lag dem Fall zugrunde: Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug widerrechtlich ab und kassierte eine Verwarnung, die an der Windschutzscheibe angebracht wurde. Nachdem die zuständige Behörde den Fahrer nicht ermitteln konnte, erhielt eine Firma als Halter des Wagens den Kostenbescheid über die erfolglose Fahrerermittlung. Dagegen reichte die Firma Klage ein.
Das Amtsgericht urteilte zu Gunsten des Klägers. Denn laut Urteil ist nicht sichergestellt, dass der Halter überhaupt von der Verwarnung gewusst habe, weil er nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt habe. Gleichzeitig sei für den Fahrer des Autos nicht klar, wer als Halter des Fahrzeugs zu informieren ist. Außerdem sei es für den Laien nicht unbedingt erkennbar, dass mit dem Erhalt einer Scheibenwischerverwarnung auch die Möglichkeit zur Anhörung verbunden ist. Weil somit keine ordnungsgemäße Halterbefragung stattgefunden hatte, sei der Gebührenbescheid rechtswidrig.
Amtsgericht Straubing
9 OWi 441/21
Thomas