Die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes setzt nicht voraus, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung genau kennt. Laut Beschluss genügt allein das Wissen, dass der Betroffene schneller als erlaubt fährt. Wer keinen Blick auf den Tacho wirft in dem Wissen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich zu überschreiten, zeige, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 5 RBs 12/22