Folgenden Fall schildert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des deutschen Anwaltvereins: Eine Motorradfahrerin hielt an einem Stoppschild und hatte vor, nach links in eine Vorfahrtsstraße abzubiegen. Von rechts näherte sich ein Auto und blinkte – versehentlich, wie sich herausstellte. Das sah die Motorradfahrerin und glaubte, der Autofahrer wollte abbiegen. Dieser fuhr jedoch geradeaus weiter. Es kam zum Unfall.
Vor Gericht ging es um Schadenersatz. Die Motorradfahrerin bekam nur ein Drittel davon ersetzt, denn, so stellten die Richter klar, sie habe „überwiegend“ Schuld am Unfall, indem sie einfach losgefahren sei, obwohl sie hätte warten müssen.
Auch das Blinken des Autofahrers hätte die Bikerin nach Ansicht des Gerichts nicht verleiten dürfen, einfach loszufahren. Dazu hätte vom Autofahrer mehr kommen müssen, betonte das Gericht, zum Beispiel hätte er langsamer werden müssen oder offensichtlich zum Abbiegen ansetzen müssen.
Beides war nicht der Fall. Der Autofahrer haftete aber für sein versehentliches Blinken zu einem Drittel mit.
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen 4 U 1354/19
(tc)