Wer geblitzt wurde, hat zwar ein Recht darauf, die Rohmessdaten einzusehen. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Behörden nur solche Geräte nutzen, die diese Daten auch speichern. Dies geht aus drei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen aus Hessen und Niedersachsen hervor.
Das Gericht in Karlsruhe nahm die Verfassungsbeschwerden wegen fehlender Rohmessdaten bei Geschwindigkeitskontrollen nicht zur Entscheidung an. Die Menschen hatten demzufolge unter anderem mit fehlender Waffengleichheit argumentiert (Aktenzeichen: 2 BvR 1167/20 und andere). Sie hätten aber nicht ausreichend dargelegt, warum sie in ihren Grundrechten verletzt worden sein sollten.
Weiter heißt es in den Beschlüssen jeweils: „Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.“
Ferner verwies die Kammer unter anderem auf die „offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Relevanz von „Rohmessdaten“ für die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers“. In den Fällen ging es um unterschiedliche von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Messgeräte.
Im November 2020 hatte das höchste deutsche Gericht entschieden, dass Fahrer und Fahrerinnen Rohdaten der Messgeräte einsehen dürfen, um bei einer Geschwindigkeitskontrolle mögliche Fehler finden zu können. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Aktenzeichen: 2 BvR 1616/18). Der Autoclub ADAC sprach damals von „mehr Fairness bei Bußgeldverfahren“. Die Möglichkeit, auf Rohdaten zuzugreifen, könne im Zweifel auch die Akzeptanz von Bußgeldbescheiden erhöhen.
Aktenzeichen: 2 BvR 1167/20 und andere