Im konkreten Fall, der unter anderem auf anwaltsregister.de veröffentlicht wurde, sind fünf Garagen eines Hinterliegergrundstücks nur über den Hof des Nachbargrundstücks zu erreichen, für das ein entsprechendes Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ein eigener Zugang zur Straße besteht für diese privat genutzten Garagen nicht. Nun baute der Besitzer des Vordergrundstücks zwei neue Stellplätze, wodurch einem Pkw-Besitzer die Zufahrt zu seiner Garage auf dem hinteren Grundstück erschwert wurde. Das wollte dieser nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Diese begründete er unter anderem damit, dass er unter Umständen rückwärts in seine Garage einfahren muss. Das Ziel seiner Bemühungen war ein Rückbau und damit die Wiederherstellung des Status Quo.
Nachdem die Richter seiner Sichtweise nicht folgten, plante er, in Berufung zu gehen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss aber die Entscheidung der vorherigen Instanz. Das Nutzungsrecht des Klägers sei aufgrund der verbleibenden Fahrbreite nicht eingeschränkt und der Bau der neuen Parkplätze rechtmäßig. Daraufhin sah der Kläger von einer Berufung ab.
Aktenzeichen 7 U 150
Oberlandesgericht Zweibrücken