Wie das Verwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung betonte, müsse eine solche Behauptung detailliert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt werden. Im konkreten Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, lehnte das Gericht mit seiner Begründung einen Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Unbewusste Einnahme der Drogen?
Der Antragsteller fiel bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen auf, woraufhin mittels Drogenschnelltest das Vorhandensein von Amphetamin im Körper festgestellt wurde. Bestätigt wurde dies durch die anschließende Blutuntersuchung. Da es sich um eine erhebliche Amphetaminkonzentration handelte, wurde dem Fahrer von der zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis entzogen, da die Einnahme harter Drogen seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beweise. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte unter anderem mittels Eilantrag in Koblenz und begründete dies mit der Behauptung, die Drogen seinen ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden sein.
Fehlender Beweggrund
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und lehnte den Antrag ab. In seiner Begründung betonte das Verwaltungsgericht, dass ein solcher Vorgang „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ nicht wahrscheinlich sei. Daher müsse eine solche Behauptung entsprechend überzeugend dargelegt werden, zum Beispiel mittels Kontakt mit einer Person, die tatsächlich ein Motiv gehabt hätte, so etwas zu tun. Der Antragsteller lieferte zwar eine eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, seinem Bekannten heimlich Amphetamin ins Bier gemischt zu haben – für das Gericht fehlte dennoch das Motiv. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass sich der Beifahrer wissentlich in Gefahr bringe, indem er seinen Fahrer dem Einfluss von Betäubungsmittel aussetze. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen 4 L 680/22.KO