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Fahrerlaubnisentziehung trotz „unbewusster“ Drogeneinnahme

15.01.2023 13:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
Fahrerlaubnisentziehung trotz „unbewusster“ Drogeneinnahme
Der Betroffene konnte nicht detailliert und schlüssig darlegen, wie es zu einer unbewussten Drogeneinnahme kommen konnte
© Foto: CHROMORANGE / Bilderbox / picture alliance

Wem aufgrund von Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen wird und behauptet, dass dies unbewusst geschah, muss diesen Sachverhalt schlüssig und glaubhaft darlegen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.

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Beim Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, wurde einem Autofahrer in Sachsen-Anhalt nach einer Fahrt unter Drogen die Fahrerlaubnis entzogen. Er beantragte Eilrechtsschutz und gab an, die Drogen nicht freiwillig oder vorsätzlich konsumiert zu haben. Er habe vor der Fahrt einem Schausteller mit zwei anderen Aushilfsmitarbeitern geholfen, ein Karussell aufzubauen. Dabei hätten sie Pizza und Getränke bei einem Lieferdienst bestellt. Dabei sei seine Cola mit den anderen Getränken auf dem Tisch gestanden – so habe ihm entweder jemand Drogen in sein Getränk getan oder er habe versehentlich von einem anderen Getränk getrunken, das mit Drogen versetzt war. Das Verwaltungsgericht Halle wies seinen Eilantrag zurück.

Schlüssigen Sachverhalt darlegen

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte diese Entscheidung – der Fahrerlaubnisentzug sei rechtmäßig gewesen. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stelle nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer sich darauf beruft, müsse daher einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen derartigen Geschehensablauf so ernsthaft wie möglich darstelle und der zumindest teilweise nachprüfbar sei. Die Darlegungen des Betroffenen erfüllten diese Anforderungen nicht. So habe er keinen nachvollziehbaren Grund geliefert, warum ihm jemand in der Situation eines gemeinsamen Arbeitstages gezielt Drogen unterschieben wollte. Weder sei ein Nutzen noch ein Motiv dafür ersichtlich, begründete das Gericht weiter. Auch zu der möglichen Verwechslung des Getränks fehlten Angaben, wie es dazu gekommen sein könnte.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen 3 M 88/22

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