Im Fall, über den unter anderem das Portal bussgeldkataloge.de berichtet, hatte ein Mann innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen: 159 waren Parkverstöße, die restlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Daraufhin hatte ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Grund: mangelnde Fahreignung. Der Mann klagte dagegen – er habe die Parkverstöße nicht selbst begangen. Auf ihn seien drei Fahrzeuge zugelassen.
Das Gericht wies seine Klage ab. Die Begründung: Zwar hätten Verkehrsordnungswidrigkeiten aus dem Bagatellbereich außer Betracht zu bleiben, anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht Willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers, so das Gericht weiter.
Verwaltungsgericht Berlin
Aktenzeichen 4 K 456/21