Über diesen Fall berichtet unter anderem kostenlose-urteile.de: Die Radlerin war 2021 mit ihrem Mann am Laacher See (Rheinland-Pflaz) unterwegs, wo ihnen zwei Reiterinnen begegneten. Als sie diese passierten, stürzte die Radfahrerin. Die Folge: Prellungen und ein Trümmerbruch der rechten Schulter. Sie musste operiert werden und für eine Woche im Krankenhaus bleiben. Nach Aussage der Klägerin habe das Pferd sie mit seinem Hinterteil vom Rad geschubst. Sie verlangte deshalb von der Halterin des Pferdes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten. Die Pferdehalterin weigerte sich jedoch – die Radlerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Ihr Pferd habe die Radlerin nicht berührt, so die Halterin.
Nach Vernehmung aller beteiligter Personen stimmte der Richter der Version der Klägerin zu und gab dieser recht. Er verurteilte die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Letztlich komme es nicht einmal darauf an, ob das Pferd die Radlerin tatsächlich berührt habe, führte der Richter das Urteil aus. Auch wenn die Klägerin gestürzt sei, weil sie bremsen musste, da das Pferd ihr plötzlich den Weg versperrt habe, habe sich deshalb „die Tiergefahr realisiert“. Die Klägerin hatte demnach keine Mitschuld. Aufgrund der Schwere der Verletzung und einer bleibenden Bewegungseinschränkung der Schulter legte der Richter das Schmerzensgeld in der Höhe von 6.000 Euro fest. Auch die Anwalts- und Arztkosten muss die Reiterin übernehmen.
Landgericht Koblenz
Aktenzeichen 9 O 140/21