Im konkreten Fall bewarb ein Hersteller von ökologischen Reinigungsmitteln seine Produkte auf seiner Internetseite unter anderem mit dem Logo „Klimaneutral“. Dagegen erhob ein anderer Hersteller ökologischer Reinigungsmittel Klage: Der Begriff „klimaneutral“ sei erläuterungsbedürftig, die Werbung des Mitbewerbers daher intransparent und irreführend.
Nun entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und gab dem klagenden Mitbewerber recht. Der Hersteller muss die Verwendung des Logos unterlassen. Die Richter sahen die Werbung als irreführend an. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so das Gericht. Daher sei es für den jeweiligen Betrieb eine Pflicht, über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität aufzuklären. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Er nehme nicht ohne weiteres an, dass bestimmte Emissionsarten davon ausgeklammert seien. Das hatte das beklagte Unternehmen aber getan.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt
Aktenzeichen 6 U 104/22