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Falschparker dürfen fotografiert werden

15.11.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Ist ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt, darf diese Situation als Beweis für die Polizei fotografiert werden
© Foto: detailfoto/stock.adobe.com

Stellt das Fotografieren von Falschparkern zum Zweck der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit einen Verstoß gegen den Datenschutz dar? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Ansbach klären.

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Im konkreten Fall hatten zwei Männer in mehreren Situationen Fahrzeuge fotografiert, die ordnungswidrig geparkt wurden und dabei teilweise Geh- oder Radwege blockierten. Im Anschluss zeigten die beiden Personen die Parkverstöße an und schickten die selbstgemachten Fotos als Beweise an die Polizei. Was folgte, war eine Verwarnung. Allerdings nicht für die Falschparker, sondern für die beiden Männern. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) sah in deren Vorgehen einen Verstoß gegen den Datenschutz.

Dagegen legten die Betroffenen Klage ein und hatten vor dem Verwaltungsgericht Ansbach auch Erfolg. Das Gericht widersprach der Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, das vor Gericht argumentierte, auf den Bildern seien auch oft andere Fahrzeuge samt Kennzeichen oder Passanten zu sehen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass weder die Anfertigung von Fotos von Falschparkern noch die Übersendung dieser an die Polizei ein Verstoß gegen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung darstelle. Als Argument für ihr Vorgehen betonten die beiden Männer, dass die Polizei sie dazu aufgefordert hätte, die Parksituation zum Beweis mit Fotos möglichst genau zu dokumentieren. Dementsprechend sei Dank der Fotos, so die Kläger, eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Fotos deutlich leichter.

Ob die Fotos tatsächlich zur Ermittlung gegen die Falschparker benutzt werden dürfen, ist hingegen rechtlich umstritten. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich lediglich mit der Frage der korrekten Datenverarbeitung beschäftigt.

Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen AN14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431

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