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Vorsatz kann zu höherer Strafe führen

24.11.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Autobahn
Im konkreten Fall überschritt der Fahrer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um fast 70 Prozent
© Foto: Christian-P. Worring_Fotolia

Wer vorsätzlich schneller fährt als es der Gesetzgeber erlaubt, muss mit einer höheren Strafe rechnen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel.

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Überhöhte Geschwindigkeit auf der Autobahn ist nicht nur eine der häufigsten Ursachen für schwere Unfälle, sondern kann auch besonders hart bestraft werden. Vor allem dann, wenn man vorsätzlich zu schnell fährt. Und dieser Vorsatz ist unter Umständen schon gegeben, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einem sogenannten Geschwindigkeitsrichter etappenweise gedrosselt wird und die Autofahrer damit mehrere Schilderpaare passieren. Nachdem in einem solchen Fall die Behauptung, Schilder übersehen zu haben, unglaubwürdig erscheint, geht das Gericht in der Regel von einem vorsätzlichen Verhalten aus. So auch in diesem Fall:

Auf einer dreispurigen Autobahn wurde die Geschwindigkeit von Tempo 120 über Tempo 100 auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 reduziert. Ein Autofahrer fuhr trotzdem 147 km/h und wurde mittels manueller Geschwindigkeitsmessung erfasst. Nach Abzug der Toleranz wurde ihm eine Geschwindigkeit von 135 km/h bei erlaubten 80 vorgeworfen. Die Folge war ein Bußgeldbescheid in Höhe von 480 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot von einem Monat. Der Beschuldigte legte Einspruch ein und begründete diesen mit der Aussage, er habe die Begrenzung auf 80 fahrlässig übersehen. Es kam zum Prozess.

Das Amtsgericht Castrop-Rauxel folgte der Argumentation des Autofahrers nicht und verdoppelte sein Bußgeld auf 960 Euro. Grund hierfür: Die Geschwindigkeitsüberschreitung war vorsätzlich. Für das Gericht sei es nicht glaubwürdig, die Schilder übersehen zu haben, da nicht nur eine ausreichende Anzahl an Schildern angebracht war, sondern zudem noch Gefahrenzeichen für Fahrbahnunebenheiten.

Amtsgericht Castrop-Rauxel
Aktenzeichen 6 OWi-264 Js 1170/22-486/22

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