„Auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt das Parken eines Fahrrads eine zulässige Nutzung dar. Das Abstellen am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen ist also grundsätzlich erlaubt“, erklärt Dr. Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Dennoch gebe es auch hier Ausnahmen. So müssten zum Beispiel Rettungswege für die Feuerwehr stets freigehalten werden. Fahrräder dürfen zudem andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden. „Um Unfälle zu vermeiden, muss ein Fahrrad, welches am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein“, erläutert Mielchen. „An Kreuzungen darf außerdem die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.“
Entfernung des Fahrrads möglich
Wer sein Fahrrad parkt, obwohl es im Weg steht, muss laut DAV mit Konsequenzen rechnen: „Nach Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls dürfen die Ordnungsämter ein Fahrrad entfernen, wenn es eine Behinderung oder Gefährdung darstellt“, warnt die Verkehrsrechtsanwältin. Die Kosten dafür müsse der Besitzer des Fahrrads zahlen.
Dies gelte auch für Schrotträder: Das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebsbereiten Fahrrädern sei nicht zulässig, da es sich hier nicht mehr um Gemeingebrauch handle. Auch bei Fahrrädern, die zu Werbezwecken abgestellt und ohne wegerechtliche Erlaubnis abgestellt würden, sei das so. Auch hier drohe die Entfernung des Fahrrads.
Die oben genannten Regeln finden laut DAV auch für E-Scooter Anwendung.
(tc)