Im konkreten Fall war ein Mann wiederholt ohne Fahrerlaubnis, zu schnell und angetrunken mit über 1,1 Promille auf einem Elektroroller unterwegs und verursachte dabei einmal einen Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, da er die Vorfahrt missachtete. Anschließend fuhr er ungerührt weiter.
Aufgrund der beachtlichen Menge von insgesamt 30 Straftaten im Verkehr verurteilte das Landgericht Hechingen den Rollerfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Außerdem entzog ihm das Gericht die Fahrerlaubnis und verfügte, dass er diese über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr erwerben dürfe. Der Mann klagte dagegen und erreichte vor dem Bundesgerichtshof einen vorläufigen Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück an die Vorinstanz.
Nicht alle E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
Das BGH begründete die Entscheidung damit, dass das Landgericht die Vorschriften für Kraftfahrer angewendet hatte. Allerdings sind nicht alle Elektrotretroller auch als Kraftfahrzeuge einzuordnen. Damit ein Rollerfahrer also wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden kann, müsse nach Ansicht des Bundesrichters zunächst der benutzte Elektroroller technisch beschrieben und richtig bewertet werden.
Da auch die Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum für Kraftfahrer entwickelt wurde, sei es fraglich, ob man den Grenzwert von 1,1 Promille auch auf E-Roller-Fahrer anwenden könne. Das Landgericht habe weiterhin nicht geklärt, ob Alkohol der Grund für den Unfall gewesen sei. Auf dieser Grundlage sei es unmöglich, den Mann aufgrund einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu verurteilen. Diese Feststellungen müsse das Landgericht zuerst nachholen.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen 4 StR 366/20