Im Fall wurden Schilder zwar rechtzeitig aufgestellt und die Betroffene hielt im „verbotenen“ Bereich. Aber, kritisierte das Gericht, es wurde von den Behörden nicht richtig dokumentiert, dass die Schilder ordnungsgemäß angebracht wurden. Doch so ein Nachweis sei nötig, um nachprüfen zu können, ob jemand mittels "einfacher Nachschau“ ein Halteverbot habe erkennen können.
Vor Gericht kam heraus, dass nicht sicher sei, ob die Betroffene die Schilder schnell zur Kenntnis habe nehmen können. Insbesondere fehlte den Richtern ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Schildern. Auch sei nicht ersichtlich, ob die Schilder im Abstand von 50 Metern errichtet worden seien, so wie es die behördliche Anordnung vorgeschrieben habe.
Verwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen 2 K 1308/19.KO