Bei einem Unfall wurde ein Fahrschulfahrzeug beschädigt. Der Fahrlehrer ließ es reparieren und mietete sich ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten dafür sollte der Unfallverursacher tragen. Es kam zum Streit darüber, wie hoch die ersparten Eigenkosten des Fahrlehrers sind, die er sich anrechnen lassen muss. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers meinte: 25 Prozent der Netto-Mietwagenkosten. Der Fahrlehrer hielt mit drei Prozent dagegen.
Als die Sache vor Gericht ging, folgte dieses dem Antrag der Versicherung, die als Beklagte auftrat. 25 Prozent der Mietwagenkosten pauschal als ersparte Eigenkosten anzurechnen, sei rechtens, hieß es im Urteil. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug sei der Anteil regelmäßig größer als bei privaten.
Während der Reparatur in der Werkstatt spare sich der Fahrlehrer Kosten für Öl oder Reifen und habe „in ganz erheblichem Maße“ keinen Eigenverschleiß, begründete das Gericht seine Entscheidung. Außerdem unterbleibe ein Wertverlust. Das falle bei einem von wenig versierten Fahrschülern genutzten Fahrschulauto, das zudem dauernd im Einsatz sei, besonders stark ins Gewicht. Bei einem Privatauto mit geringerer durchschnittlicher Jahresleistung sei das anders.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Aktenzeichen 923 C 76/17
(tc)