Eine Radfahrerin ohne Helm erlitt nach einer Kollision mit einem Auto eine Schädelfraktur. Die Versicherung stellte sich in puncto Schadenersatz und Schmerzensgeld zum Teil quer und war der Ansicht, die Fahrradfahrerin trage Mitschuld an den Verletzungen – eben weil sie keinen Helm getragen habe. Von diesem Sachverhalt berichtet auto-medienportal.de unter Verweis auf die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Das Gericht sah das anders und verneinte eine Mitschuld. Es sei „allgemeine Verkehrsauffassung, beim Radfahren keinen Helm zu tragen“, hießt es im Urteil. Und weiter: „Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt.“
Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen 13 U 1187/20