In dem Fall, über den die Website anwaltsregister.de berichtet, befuhr eine Frau mit ihrem Rad einen asphaltierten Wirtschaftsweg. Bei einem Ausweichmanöver geriet sie auf den etwa zehn Zentimeter niedriger liegenden, unbefestigten Seitenstreifen und kam dabei zu Fall. Weil sie davon überzeugt war, dass die Kommune vor dieser Gefahrenstelle hätte warnen müssen, verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm sah die Sache jedoch anders. Der Unfallort stelle nach Ansicht der Richter keine Gefahr dar. Verkehrsteilnehmer müssen einen Weg so hinnehmen, wie er eben ist – solange er gut einzusehen ist. Die Kommune müsse nur vor nicht erkennbaren und überraschenden Gefahren warnen. Da der Wirtschaftsweg für den Verkehr kaum relevant sei, müsse die Gemeinde auch nicht für ein „gleichförmiges Niveau des Seitenstreifens“ sorgen.
Die Radlerin hätte die Gefahren gut erkennen können, heißt es im Urteil. Im Zweifelsfall hätte sie laut Beschluss zum Ausweichen auch absteigen können.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 11 U 101/20