Im Fall, den der BGH behandelte, widerrief der Kläger nach drei Jahren einen Kilometer-Leasingvertrag und wollte alle erbrachten Leistungen rückabwickeln. Er begründete das damit, dass ihn sein Leasinggeber nicht richtig über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Also dürfe er noch widerrufen, obwohl schon Jahre vergangen seien.
Der BGH verneinte das. Der Kläger sei an den Leasingvertrag gebunden. Er habe kein gesetzliches Widerrufsrecht. Andernfalls, kommentiert die Tagesschau, hätte dies „gravierende Folgen“ für Leasinganbieter. Wer nicht ordnungsgemäß belehre, könne noch Jahre später den Vertrag rückabwickeln – und erhalte die Leasingraten zurück. Das Auto hätte er also kostenlos nutzen dürfen.
„Die Entscheidung ist von großer Bedeutung“, findet die Tagesschau. „Wenn Privatleute Autoleasingverträge abschließen, dann fast immer solche Kilometer-Leasingverträge.“ Bundesweit hätten bereits viele Kunden geklagt, die ihre Verträge widerrufen möchten. 30 weitere Verfahren seien beim BGH anhängig.
Aktenzeichen VIII ZR 36/20