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Kilometerleasing: Fernabsatz-Widerruf ausgeschlossen?

29.09.2021 13:47 Uhr | Lesezeit: 5 min
Der EuGH muss Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing klären
© Foto: Wellnhofer Designs/stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem EuGH Fragen zum Bestehen eines Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrags vorgelegt, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, also zum Beispiel via Internet. Es gilt vor allem zu beantworten, ob es sich um eine Finanzdienstleistung oder eine Kraftfahrzeugvermietung handelt. Ist Letzteres der Fall, wäre ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeschlossen.

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Das war passiert: Der Kläger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Leasingvertrags belief sich auf 48 Monate mit einer Kaufoption zum regulären Vertragsende, eine Abnahmeverpflichtung von Seiten des Klägers bestand aber nicht. In den Bedingungen war kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen und der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Der Vertrag enthielt eine Regelung über die Laufleistung während der Leasingzeit: Für Minderkilometer sollte die Beklagte einen Ausgleich zahlen, für Mehrkilometer der Kläger. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde ausschließlich per Fernkommunikationsmitteln geschlossen – es handelt sich also um einen „Fernabsatzvertrag“.

Dienstleistung im Bereich „Mietwagen“?

Der Kläger hatte seine Vertragserklärung widerrufen und klagte auf die Rückabwicklung des Leasingvertrags. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Kläger legte Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main ein.

Dieses setzte das Verfahren aus, um dem EuGH offene Fragen vorzulegen. Ein Vorlagepunkt bezieht sich auf die Frage, ob Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Dienstleistungen im Bereich „Mietwagen“ darstellen und damit dem Ausnahmetatbestand für ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht unterfallen. Der zweite Vorlagepunkt stellt die Frage, ob entsprechende Leasingverträge Verträge über Finanzdienstleistungen darstellen.

Der Bundesgerichtshof habe das Bestehen des Widerrufrechts nach Paragraf 506 BGB verneint, so die Begründung der Vorlage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Zweite Verbraucherkreditverträge-Richtlinie derartige Vertragsgestaltungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme.

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht

Der Ausgang des Rechtsstreits hänge nun laut Senat davon ab, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehe. Die Richtlinie 2011/83/EU, die insoweit mit Paragraph 312 g. Abs. 2 Nr. 9 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nehme Dienstleistungen im Bereich Mietwagen (Kraftfahrzeugvermietung) zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum aus dem Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufrechts heraus. Es stellt sich die Frage, ob in den Bereich der Mietwagen auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen, nachdem bei diesen Veträgen die Gebrauchsüberlassung wie bei der reinen Miete im Vordergrund stehe. Dann wären sie laut einer Vorgängernorm des EuGHs als Dienstleistung im Bereich "Beförderung" anzusehen. Eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung gibt es hier noch nicht.

Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei den Kilometer-Leasingverträgen nicht um Mietverträge, sondern um Finanzierungshilfen handelt, muss er die Frage klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Paragraf 356 Abs. 3 S. 3 BGB nimmt Verträge über Finanzdienstleistungen aber von diesem Ausschlusstatbestand ausdrücklich aus. Das OLG erwägt, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen und den Ausschlusstatbestand weiterhin anzuwenden, da bei der vorliegenden Art des Leasingvertrags nicht der Finanzierungscharakter der Dienstleistung im Vordergrund stünde.  

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 17 U 42/20

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