Wer im Auto sein Handy mit einem Ladekabel oder einer „Powerbank“ verbindet, verstößt damit nicht gegen die Straßenverkehrsordnung. Laut dem Oberlandesgericht Hamm seien weder der mobile Akku noch das Kabel isoliert betrachtet elektronische Geräte im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 1 a StVO. Damit könne deren Benutzung während der Fahrt auch nicht mit einem Bußgeld geahndet werden, heißt es im Urteil.
Ohne Display würden die Geräte nicht zwangsläufig so ablenkend wirken wie beispielsweise ein Smartphone oder Tablet-PC, urteilte das Oberlandesgericht. Daher dürfe der Fahrer sie in die Hand nehmen, um zu verhindern, dass ein Telefonat, das über die Freisprecheinrichtung geführt wird, abbreche. Zwar könne es beim Verbinden des Handys mit einem Kabel durchaus zu einer Ablenkung kommen, doch maßgeblich seien hier die Dauer des Vorgangs sowie die Position der Geräte. In diesem Fall sei das Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot des Paragrafen 1 der Straßenverkehrsordnung zu beachten.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 4 RBS 92/19
(sd)