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Messverfahren von Blitzern müssen zulässig sein

19.07.2021 09:21 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ein Autofahrer bestritt die Messergebnisse eines Blitzers und legte Beschwerde ein
© Foto: Dieter B./Panthermedia.net

Gibt es Anhaltspunkte, dass eine Blitzeranlage selten, aber wiederkehrend fehlerhaft misst, können Temposünder davonkommen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle hervor.

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Gibt es Anzeichen, dass ein Blitzer seltene, aber wiederkehrende fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen durchführt, müssen Messfehler explizit ausgeschlossen werden, um einen Temposünder verurteilen zu können. Andernfalls ist eine Verurteilung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gerechtfertigt, urteilt das OLG. Die Richter in Celle stellten fest, dass das häufig eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 „keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse“ bietet. Darüber berichtet das Juraforum auf seiner Webseite. 

Pkw-Fahrer legte Beschwerde ein

Ein Autofahrer, der mit diesem Gerät geblitzt wurde, erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 140 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Das Amtsgericht Walsrode verhängte dieses, nachdem der Mann mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h geblitzt wurde. Die Geschwindigkeitsbegrenzung betrug 80 km/h. Der Fahrer bestritt die Messergebnisse und legte Rechtsbeschwerde beim OLG ein. Damit hatte er Erfolg. 

Blitzer wies Messfehler auf

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die die Bauart des Messgeräts prüfte, konnte nachweisen, dass es in einigen Versuchsanordnungen zu seltenen Messfehlern gekommen war, die die zulässigen Toleranzen überschritten. Dem PTB-Bericht war jedoch nicht zu entnehmen, unter welchen Bedingungen es zu Messabweichungen zugunsten oder zuungunsten der Betroffenen kam, so der Beschluss des Oberlandesgerichts. Der Blitzer biete daher derzeit „keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse“. Das Amtsgericht müsse nun durch ein Sachverständigengutachten erneut prüfen, ob im Einzelfall die Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festgestellt werden kann.

Die Entscheidung betrifft vorerst nur den konkreten Einzelfall – es kann jedoch eine Signalwirkung auf andere Verfahren ausgehen, in denen mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen wurde.

Oberlandesgericht Celle

Aktenzeichen 2 Ss (Owi) 69/21

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