Der Betroffene steuerte sein Navi während der Fahrt per Fernbedienung, die er aus ihrer Haltevorrichtung genommen und mit der rechten Hand bedient hatte. Er wurde „erwischt“.
Fahrlässiger Verstoß gegen den „Handyparagrafen“ 23 Abs. 1 a StVO, urteilte das Amtsgericht Siegburg und sprach ein Bußgeld aus. Das Oberlandesgericht Köln sah das genauso. Die Fernbedienung sei ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät", so wie es die obige Vorschrift voraussetzt. Denn diese organisiere die Ausgabe auf der Anzeige des Navigationsgeräts, das in Paragraf 23 Abs.1 a Satz 2 StVO aufgeführt wird.
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen III-1 RBs 27/20
(tc)