Die Klägerin und ihre beiden minderjährigen Kinder befanden sich auf dem Weg in den Skiurlaub, als der Beklagte auf ihr am Stauende stehendes Fahrzeug auffuhr. Seine Haftung wurde anerkannt, jedoch machten die Kläger weitere Ansprüche wegen Personenschadens geltend. Sie erklärte, durch den Unfall psychisch stark belastet zu sein und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt zu haben. Allerdings bestätigten die Gutachten dies nicht, der Sachverständige schloss eine PTBS aus, da der Unfall nicht die erforderliche außergewöhnliche Bedrohung darstellte, die nahezu bei jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.
Begründung: Keine außergewöhnliche Bedrohung laut OLG
Nach umfassender Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Sowohl orthopädische als auch neurochirurgische Gutachten bestätigten, dass keine körperlichen Primärverletzungen vorlagen.
Ein psychiatrisches Gutachten stellte fest, dass ihre Beschwerden psychogener Natur seien. Darüber hinaus wurde die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgeschlossen, da der Unfall nicht als außergewöhnliche Bedrohung von katastrophalem Ausmaß eingestuft wurde.