In Einbahnstraßen sei das Rückwärtsfahren wegen dessen Gefährlichkeit unzulässig, begründete das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Entscheidung. Das gelte auch, wenn jemand rückwärtsfahre, um zu einer Parklücke zu gelangen – bloßes Rückwärtseinparken sei dagegen zulässig. Niemand rechne in Einbahnstraßen mit Gegenverkehr, ganz gleich ob dieser nun vorwärts- oder rückwärtsfahre.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 133/16
(tc)