Der Fall hatte folgenden Hintergrund: Ein 64-jähriger Fahrlehrer hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrschulerlaubnis und war in den 90er-Jahren auch Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. In der Folge war der Mann bei mehreren Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. 2009 meldete er ein Gewerbe an und verwendete für die Fahrausbildung sein eigenes Fahrzeug. Damit betrachtete er sich als selbstständig und beantragte die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Rentenversicherung hielt fest, dass der Mann ohne Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.
Als der Fall vor Gericht ging, gaben zwei Instanzen der Versicherung Recht. Laut Fahrlehrergesetz sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig, heißt es im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Daher könne es sich hier nur um eine abhängige Beschäftigung handeln. Dies gelte, obwohl der klagende Fahrlehrer die Betriebskosten für sein eigenes Fahrschulfahrzeuge und damit ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe.
Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen L 1 BA 15/18