Ein Unternehmen aus dem Süden des Lübecker Gerichtsbezirks verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. In diesen steht: Im Übrigen gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie (…) unter www…...de/….“ Daneben befindet sich ein QR-Code. Sind mit der Unterschrift des Kunden auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) wirksam mit vereinbart? Auch wenn weder mangels Smartphone oder Internet keine Möglichkeit besteht, sich die AGB überhaupt anzusehen?
BGB und Maßstab für die rechtskräftige Entscheidung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in § 305 geregelt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart sind. Dazu muss das Unternehmen auf die AGB hinweisen und dem Kunden „die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen“. Ob der Kunde die angebotene Möglichkeit dann nutzt, ist egal. Die AGB sind auch wirksam, wenn der Kunde (wie ja meistens) die AGB nicht liest. Das Gericht hat entschieden, dass es genügt, die AGB online zur Verfügung zu stellen.
Maßstab für die Frage, was zumutbar sei und was nicht. Der „Durchschnittskunde“. Dem Durchschnittskunden sei es gut zumutbar, online Kenntnis von den AGB zu nehmen. Statistisch verfügten in Deutschland mehr als 77 Prozent der Haushalte über ein Smartphone. Der durchschnittliche Kunde sei daher ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse jederzeit aufzurufen, wenn er diese lesen wolle.
Menschen ohne Smartphone oder Internetzugang müssen agieren
„Die Kammer verkennt nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dies [bedeutet], dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.“
Das Urteil vom 7.12.2023 (Az. 14 S 19/23) ist rechtskräftig.