Im Zuge der Neugestaltung des Straßenraums verwandeln manche Städte einzelne Straßen in Begegnungszonen – verkehrsberuhigte Flächen, in denen Fußgänger und Radfahrer ebenso wie Autos unterwegs sind. Der Verkehr soll hier langsamer fließen, was wiederum der Verkehrssicherheit zugutekommt. In dem Fall, den die Plattform anwaltsregister.de aufgreift, hatte ein Berliner Bezirk in einer solchen Begegnungszone eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für Radfahrer eingerichtet. Ein Radfahrer klagte dagegen – er erkannte mit Blick auf die Zahl der Verkehrsunfälle der vergangenen Jahre keine Gefährdungslage, die eine solche Maßnahme rechtfertige.
Das Gericht sah das anders und bestätigte das vom Bezirk verhängte Tempolimit für Radler. Das Zusammentreffen von Fußgängern, Rad- und Autofahrern in dem betreffenden Straßenabschnitt stelle eine verdichtete Gemengelage dar, die die Annahme einer qualifizierten Gefahr begründe.
In seiner Argumentation berief sich das Gericht auch auf eine von der Senatsverwaltung beauftragte Vorher-Nachher-Untersuchung zu den Begegnungszonen in Berlin. Die Studie habe ergeben, dass die Zahl der Personen, die den Zweirichtungsradweg querten, nach der Einrichtung der Begegnungszone um ganze 167 Prozent gestiegen sei. Angesichts dieser Entwicklung diene eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer eindeutig der Vermeidung von Unfallgefahren, so das Gericht. Das Unfallgeschehen der Vorjahre sei dafür unerheblich.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen S 53/22