Ein Autofahrer kam von der Straße ab und krachte gegen zwei Metallpfosten auf einem Gehweg. Trotz Sachschadens fuhr er einfach davon. Am nächsten Abend meldete er sich bei der Polizei und machte einen Alkohol- und Drogentest – dieser war unauffällig. Seine Kaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Der Autofahrer klagte dagegen.
Das Oberlandesgericht Hamm als zweite Instanz war aufseiten der Versicherung und stellt klar, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Durch seine Fahrerflucht habe der Autofahrer seine Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Deswegen müsse die Versicherung nicht zahlen. Er hätte noch am gleichen Abend den Alkoholtest machen müssen, stellte das OLG klar, um zu klären, ob er zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei. Mache er diesen erst 22 Stunden später, habe so ein Test keine Aussagekraft mehr.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 6 U 123/18
(tc)